Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – DAN Küchen St. Pölten
1. Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des österreichischen IPRG sowie sonstiger Kollisionsnormen vereinbart.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das am Sitz der DAN Küchen St. Pölten sachlich und örtlich zuständige Gericht. (nicht bei Verbrauchergeschäften)
2. Angebot, Urheberrecht
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
Die Angebotserstellung sowie die Planungsleistung erfolgt, im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand, entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Sollten sich nach der Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit des Bauwerks oder der Materialpreise, die nicht im Einflussberiech des Verkäufers liegen, im Ausmaß bis 15 % ergeben, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und die Kosten können in Rechnung gestellt werden.
Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertung ist unzulässig.
3. Vertragsrücktritt
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so können wir auf die Erfüllung des Vertrages laut §3 des Konsumentenschutzgesetzes bestehen oder der Aufhebung zustimmen.
Im Fall der Aufhebung ist der Kunde verpflichtet, eine Stornogebühr von 20% in Höhe der Bruttokaufsumme, plus zusätzlich entstandene Kosten (z.B. Rechtsanwalt, Fahrtkosten) zu verrechnen. Soweit Planungsarbeiten nicht gesondert abgegolten werden, machen wir im Falle eines Rücktrittes des Käufers unsere Urheberrechte an allen Planungsunterlagen geltend.
4. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster/Abbildung verkauft. Handelsübliche Abweichungen bezüglich Dekors, Farbe, Oberflächenstruktur und technischer Details stellen keinen Reklamationsgrund dar. Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt sind, ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse, Maserungen und Farbschattierungen im zumutbaren Maß den Wert nicht mindern. Das nachfärben, quellen und schwinden des Werkstoffes Holz ein natürlicher Vorgang und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
Technische Änderungen, die der Erfüllung der Aufgabenstellung dienen und den Mindestanforderungen der Vertragsgegenstände nicht widersprechen, bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
Der Verkäufer ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
5. Preise
Mangels gesonderter Vereinbarung wird die erbrachte Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den daraus entstehenden Aufwand in Rechnung gestellt.
Einem vereinbarten Preis liegt die Annahme zugrunde, dass die vertraglich geschuldete Leistung ungehindert und in einem Zug erbracht werden kann.
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Unberechtigt abgezogener Skonto wird ausnahmslos nachverrechnet.
Auch eine Pauschalpreisvereinbarung berechtigt zusätzliche Leistungen und Änderungen, die nicht in die Sphäre des Verkäufers fallen, zu verrechnen.
Die genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind — sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist – zwei Monate gültig.
6. Gefahrenübergang, Übernahmeprotokoll
Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs wird die Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Erwerber die Gefahr für das erbrachte Werk.
Als Übernahmeprotokoll gilt ein gesondert bei der Abnahme der Werkleistung zu unterzeichnendes
Schriftstück.
7. Haftung
Die Haftung des Verkäufers für alle sich aus welchem Rechtsgrund auch immer ergebenden Ansprüche ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
In diesem Sinne ist der Ersatz von indirekten Schäden sowie Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden) – wie z.B. entgangener Gewinn, Verlust von Daten und Informationen, Kosten aus Bauverzögerungen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer – ausgeschlossen.
B. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen vom Verkäufer gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware des Verkäufers erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem dadurch entstehenden Bauwerk nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.
8. Datenschutz, Adressänderung
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in und zur Erfüllung des Vertrages gespeichert und verarbeitet werden.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Reglung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.